Das Einzelunternehmen – ein Gründungsleitfaden

Österreichs beliebteste Rechtsform

Schon Wolfgang Goethe wusste „Aller Anfang ist schwer“. Doch keine Sorge mit ein wenig Unterstützung können Unternehmen in Österreich rasch und einfach gegründet werden.

Was muss man beachten?

Der Inhaber eines Einzelunternehmens ist immer eine natürliche Person, die mit ihrem privaten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Das Unternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Alle Verträge werden vom Einzelunternehmer unterzeichnet. Er kann Arbeitnehmer oder Subunternehmer zur Erfüllung eines Auftrages beschäftigen. Der administrative Aufwand ist bei dieser Rechtsform am geringsten, daher ist diese in Österreich auch am beliebtesten.

Gegründet wird das Einzelunternehmen durch Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Im Regelfall wird eine Gewerbeanmeldung bei dem zuständigen Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft verwaltungsrechtlich erforderlich  sein. Falls der Einzelunternehmer ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte, muss er oder ein mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer einen Befähigungsnachweis erbringen.

Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit einen Firmennamen zu führen. Die Firmenbucheintragung erfolgt bis zu einem Umsatz in Höhe von EUR 700.000,– freiwillig, nach zweimaligem Überschreiten der Grenze (bzw. wenn einmalig über 1.000.000,–) ist die Eintragung verpflichtend. Der eingetragene Einzelunternehmer kann zwischen Namen-, Sach- oder Fantasiebezeichnungen frei wählen und diese Bezeichnung schützen lassen. Der Rechtsformzusatz „eingetragener Unternehmer“ oder „eU“ ist dabei zwingend. Der Firmenname des nicht eingetragenen Unternehmers ist immer dessen Vor- und Nachname.

Natürliche Personen, wie etwa Einzelunternehmer, unterliegen in Österreich der Einkommenssteuer. Die Höhe der Steuer ist von der individuellen Einkommenshöhe abhängig, progressiv gestaffelt und schwankt zwischen 0 % und 50 %.  Einzelunternehmer ermitteln ihren Gewinn entweder mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Bilanzierung. Die Art der Gewinnermittlung ist von der Umsatzhöhe abhängig. Ferner unterliegen Einzelunternehmer der gewerblichen Sozialversicherung.

Unbenannt

Vorteile:
+        Einfach und schnell zu gründen
+        kein Mindestkapital erforderlich
+        kostengünstige Administration
+        Entnahmen werden steuerlich nicht erfasst
+        Steuerliche Begünstigung durch Gewinnfreibetrag
Nachteile:
–        Unbeschränkte Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen
–        Verkauf des Unternehmens kann steuerlich unattraktiv sein
–        Der Betreiber kann keine Rechtsgeschäfte mit dem Einzelunternehmen abschließen
–        Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe
Kosten:
·         grundsätzlich keine, bei Firmenbuchanmeldung
·         Firmenbuchanmeldung Notar ca EUR 250,00
·         Firmenbuchgebühren ca EUR 70,00

Die einzelnen Schritte zur Gründung finden Sie hier noch einmal ausführlicher beschrieben.
Sollten Sie mit Ihrem Einzelunternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer sein, erhalten Sie bei der WKO kostenlos Auskunft und Unterstützung bei der Gründung.

  • Neugründerförderung beantragen

Neugründungen und Betriebsübernahmen sind, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, von vielen Gebühren und Abgaben befreit.

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für alle durch die Gründung veranlassten behördlichen Schriftstücke und Amtshandlungen
  • Ev. Grunderwerbsteuer  und Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Grundbuch
  • Gerichtsgebühren Firmenbuch
  • Lohnnebenkosten
  • KFZ-Ummeldungen

Das amtliche NeuFö-Formular kann auf der Homepage, www.bmf.gv.at, heruntergeladen und bei der Wirtschaftskammer bzw. beim Gründerservice oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgefüllt und bestätigt werden. Dieses Formular ist in Folge den jeweiligen Anmeldeunterlagen beizulegen. Für die Ausstellung der Förderungsbestätigung ist kein Termin erforderlich.

  • Gewerbeanmeldung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Anmeldung. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes – das ist entweder ein Magistrat oder eine Bezirkshauptmannschaft – durchzuführen.

Die Aufnahme der Tätigkeit ist grundsätzlich bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. Die Gewerbeausübung von sog. Zuverlässigkeitsgewerben ist allerdings erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.

Personen mit Wohnsitz in Österreich während der letzten 5 Jahre haben zur Gewerbeanmeldung folgende Dokumente mitzubringen:

  • Freies Gewerbe (kein Befähigungsnachweis erforderlich):
    Reisepass
  • Reglementiertes Gewerbe (Befähigungsnachweis erforderlich):
    Reisepass, Befähigungsnachweis (Meisterprüfungszeugnis, Arbeitszeugnisse etc.) oder erteilte individuelle Befähigung

Personen, die nicht oder < 5 Jahre in Österreich wohnhaft sind benötigen zusätzlich:

Meldebestätigung des Herkunftslandes (Auslandes) (über jenen Zeitraum der letzten 5 Jahre, in denen der Wohnsitz im Ausland war)

Strafregisterbescheinigung von den letzten 5 Jahren des Wohnsitzes (nicht älter als 1 Monat, in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidetem Übersetzer)

Auch bei Einzelunternehmen kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der über den Befähigungsnachweis verfügt. Wenn Sie daher keine Befähigung nachweisen können, reicht es wenn einer Ihrer Arbeitnehmer den Nachweis erbringen kann.

  • Firmenbuch

Eine Eintragung ins Firmenbuch ist nur bei Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß UGB (Jahresumsatz ab € 700.000) verpflichtend. Eine freiwillige Eintragung ist unabhängig vom Umsatz möglich – dies kann vor allem aus firmennamensrechtlichen Überlegungen interessant sein (Schutz der eingetragenen Firma)

Bei Eintragung ins Firmenbuch ist zwischen Personen-, Sach- oder Fantasienamen zu wählen, ein Rechtsformzusatz wie „eingetragener Unternehmer“, „eingetragene Unternehmerin“ bzw. „e.U.“ ist zwingend hinzuzufügen.

  • Betriebsanlagengenehmigung

Die Betriebsanlage zum Betrieb des Unternehmens bedarf einer Bewilligung, wenn durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen (Lärm, Rauch, Schmutz, etc.) insbesondere die Nachbarn, aber auch allgemein die Umwelt, negativ betroffen sein können.

Die Genehmigung erteilt die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).

Bei dieser kann auch geklärt werden, ob Sie für die Betriebsanlage eine Genehmigung benötigt wird. Liegt bereits eine Betriebsanlagengenehmigung der Gewerbebehörde vor, bleiben diese Bescheide – soweit nichts geändert wurde – bestehen.

In der Regel sind der Anlageninhaber, die Gewerbebehörde und fallweise das Arbeitsinspektorat im Besitz aller Unterlagen.

Die Gewerbeanmeldung und die Betriebsanlagengenehmigung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Daher können Sie die Gewerbeanmeldung auch dann vornehmen, wenn Sie eine unter Umständen erforderliche Betriebsanlagengenehmigung noch nicht eingeholt haben.

  • Meldung an Finanzamt

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen auch innerhalb eines Monats nach Aufnahme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung an das Finanzamt kann entfallen, wenn sie bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht wird.
Ist bereits gesichert, dass die Unternehmerin/der Unternehmer im Veranlagungsjahr Gewinn erzielen wird, kann im Zuge der Meldung bereits um Zuteilung einer Steuernummer ersucht werden. Diese ist bei jedem weiteren Kontakt bzw. Schriftverkehr mit dem Finanzamt anzugeben.

Wer EU-Binnenmarktgeschäfte tätigen möchte, kann im Zuge der erstmaligen Anmeldung auch die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) für das Unternehmen beantragen.

  • Meldung an die SVA

Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit dem Tag der Gewerbeanmeldung und ist innerhalb eines Monats an die SVA oder die zuständige Gewerbebehörde zu melden.

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