Das Wunder Jobfahrrad

Zugegeben Fahrräder sind keine neue Erfindung. Die steuerlichen Regeln haben sich mit 2023 zum Positiven geändert und immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeiter:innen Jobfahrräder an, die auch privat genutzt werden dürfen.

Normalerweise sind derartige Vorteile aus einem Dienstverhältnis abgabenpflichtig. Beim Jobfahrrad ist das anders: Das Jobrad kann vollkommen abgabenfrei zur Verfügung gestellt werden. Es fallen weder Steuern, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten an. Die Mitarbeiter:innen haben trotz Jobfahrrades weiterhin Anspruch auf ein Pendlerpauschale und können das Fahrrad nach Ablauf der Nutzungsdauer sogar in das Privateigentum übernehmen.

Auch das Aufladen des E-Bikes führt gleichfalls zu keinem Sachbezug.

Ein Jobrad kann auch ein E-Bike sein. Die neue Regelung ist sehr großzügig gewählt. Defacto sind E-Roller, E-Scooter, Rennräder, E-Bikes usw. befreit. Die Anzahl der Fahrräder ist nicht limitiert.

Für das Unternehmen ist ein Jobfahrrad auch wegen des Vorsteuerabzugs interessant. Dieser steht nämlich zu 100 Prozent zu.

Wie man das Fahrrad finanziert, ist steuerlich nicht von Belang. So findet man mittlerweile viele Leasinggesellschaften, die Bikeleasing ermöglichen. Die übliche Nutzungsdauer wird in den Lohnsteuerrichtlinien mit fünf Jahren festgehalten.

Tipp: Für Elektrofahrräder kann man Förderungen beantragen. Mehr dazu unter www.umweltfoerderung.at

Manche Unternehmen stellen das Dienstfahrrad zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung. Wiederrum andere schlagen eine Bezugsumwandlung vor. Bei einer Bezugsumwandlung verzichten die Mitarbeiter:innen auf einen Teil des Bruttogehalts und bekommen im Gegenzug das Fahrrad zur Verfügung gestellt. Man sollte in einem solchen Fall jedoch bedenken, dass sich die Beiträge in die Pensionsversicherung, die Sonderzahlungen und Überstundenentgelte ebenfalls reduzieren. Wie hoch die Reduktion des Bruttogehalts ausfällt, ist übrigens Vereinbarungssache. Die obigen Nachteile kann man durch Vereinbarungen wieder neutralisieren.

Beachte: Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.

Zusammengefasst ist das Jobfahrrad daher tatsächlich ein steuerliches Wunder, da der Gesetzgeber bei den neuen Regelungen sehr großzügig war.