Härtefallfonds – was gilt?

Aufgrund der häufigen Änderungen beim Härtefall-Fonds haben wir Ihnen hier eine Übersicht zur aktuellen Rechtslage vorbereitet:

Die erste Phase ist bereits ausgelaufen. Die vorliegenden Informationen beziehen sich daher auf die zweite Phase.

Der steuerfreie Förderzuschuss beträgt max. 2.000 Euro pro Monat. Es gibt neun festgelegte Betrachtungszeiträume. Aus diesen neun Betrachtungszeiträumen kann man bis zu sechs Förderungszeiträume wählen. Man bekommt die Förderung daher bis zu sechs mal. Die maximale Förderung beträgt daher 6 x 2.000 Euro = 12.000 Euro.

Zusätzlich gibt es den Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro für jeden gewählten Förderungszeitraum. Dadurch können noch einmal 3.000 Euro Förderung maximal lukriert werden.

Maßgeblich für die Förderhöhe ist der Nettoeinkommensausfall aus der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit. Hierfür wird der Betrachtungszeitraum aus 2020 mit einem Vergleichszeitraum (2019 oder 2018) verglichen.

Sie können aus den folgenden 9 Betrachtungszeiträumen, 6 Zeiträume für die Förderung frei wählen:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober.2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020

Für jeden Betrachtungszeitraum wird ein neuer Antrag notwendig.

Einen Antrag stellen dürfen:

  • Ein-Personen Unternehmer
  • Kleinstunternehmer (max. 10 Vollzeit-äquivalente Dienstnehmer, max Umsatz oder Bilanzsumme 2. Mio Euro)
  • wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn nach GSVG oder FSVG pflichtversichert
  • Neue Selbstständige, wie Vortragende, Psychotherapeuten etc.
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Wichtig: Man muss im Zeitpunkt der Antragstellung bei der SVS pflichtkranken- /pensionsversichert sein. Wobei es hier für Kleinunternehmer und neue Selbstständige Ausnahmen gibt.

Es muss jedenfalls eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen:

Das ist laut WKO erfüllt, wenn:

  • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist, oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt:
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.6. bis 15.7.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juni 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.7. bis 15.8.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Juli 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.8. bis 15.9.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats August 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.9. bis 15.10.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats September 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.10. bis 15.11.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Oktober 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.11. bis 15.12.2020 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats November 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für die Ermittlung des Umsatzeinbruches von mindestens 50% bestehen folgende alternative Möglichkeiten: 

  • Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats März 2019 oder einem Drittel der Werte für die ersten drei Monat 2019 gegenübergestellt).
  • Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.

Nebeneinkünfte (netto) sind für die Antragstellung nicht hinderlich, sie kürzen allerdings die Förderung. Übersteigen die Nebeneinkünfte im beantragten Zeitraum 2.000 Euro, steht keine Förderung zu. Man braucht den Antrag dann gar nicht stellen. Als Nebeneinkünfte sind auch erhaltene Leistungen aus Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19-Auswirkungen zu werten.

Übersteigen die Nebeneinkünfte zuzüglich des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraums 2.000 Euro, ist die Förderung um den überschreitenden Betrag zu kürzen. Die Förderung beträgt aber in jedem Fall 500 Euro.