Home-Office und Arbeitnehmerveranlagung

Viele Dienstnehmer arbeiten seit Beginn der Pandemie aus dem Home-Office. Es stellt sich die Frage was im Zuge der Steuererklärung 2020 bzw. 2021 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden darf.

Ob es sich bei dem Home-Office Arbeitsplatz um den Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines Lebensgefährten handelt ist steuerlich irrelevant.

Ergonomische Büromöbel

Seit der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 darf man ergonomische Büromöbel (wie etwa einen Schreibtisch, Drehstuhl und eine Schreibtischlampe) in Höhe von bis zu 150 Euro von der Steuer absetzen. Es handelt sich um sogenannte Werbungskosten. Interessant ist, dass diese Werbungskosten nicht das Werbungskostenpauschale von 132 Euro berühren. Wird der Betrag von 150 Euro im Veranlagungsjahr 2020 nicht voll ausgeschöpft, kann die Differenz bei der Veranlagung 2021 noch einmal zusätzlich geltend gemacht werden. Hat man 2020 gar keine Möbel gekauft, kann man daher bei der Veranlagung 2021 und einer ausreichend hohen Investition sogar zwei mal 150 Euro steuerlich in Abzug bringen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung trägt man diese Ausgaben in die Kennzahl 158 ein. Die Büromöbel dürfen übrigens von Familienangehörigen mitbenutzt werden.

Arbeitsmittel

Aufwendungen für einen Computer, Drucker oder Bildschirmbrille kann man gleichfalls von der Steuer absetzen. Man muss im Normalfall einen Privatanteil berücksichtigen und Anschaffungen mit einem Wert über 800 Euro auf eine zumindest 3-jährige Nutzungsdauer verteilen.

Kosten für mehr Strom- und Heizungsverbrauch sind steuerlich nicht absetzbar. Selbiges gilt für Lebensmittel, wie etwa Kaffee und Speisen.

Steuerfreies Home-Office Pauschale ab 2021

Damit Home-Office steuerlich abgesetzt werden kann, hat der Arbeitgeber seit 2021 die Home-Office Tage am Lohnkonto anzuführen. Ein Home-Office-Tag ist ein Arbeitstag, der ausschließlich im Home-Office verbracht wurde.

Eine Homeoffice Pauschale in Höhe von maximal 300 Euro pro Kalenderjahr kann steuerlich berücksichtigt werden. Die Höhe ist beschränkt auf 3 Euro je Homeoffice Tag und maximal 100 Homeoffice Tage pro Kalenderjahr. Es ist gleichfalls möglich z.B. 2€ je Tag mit 150 Homeoffice Tagen geltend zu machen. Wenn eine Variante mit z.B. 25 € monatlicher Homeoffice Pauschale gewählt wird, ist am Ende des Jahres zu prüfen, ob die notwendigen 100 Tage erreicht wurden.

Erreichen die Zahlungen des Arbeitgebers nicht das Höchstausmaß der Homeoffice-Pauschale nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage nicht zur Gänze ausgeschöpft, können Differenzwerbungskosten in der entsprechenden Höhe geltend gemacht werden. Das Bundesministerium hat dazu folgendes Beispiel veröffentlicht:

 A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.

Vorsicht gilt bei der Pendlerpauschale. Home-Office-Tage können seit 01.07.2021 zu einer Kürzung der Pauschale führen (es gibt eine Ausnahme für November und Dezember 2021).

Für viele stellt sich auch die Frage, ob Homeschooling absetzbar ist. Hierzu hat sich das Bundesministerium für Finanzen leider ablehnend geäußert.