Investitionsfreibetrag nutzen

Ab 2023 wird der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er steht allen betrieblichen Einkunftsarten zu und ist auf keine Rechtsform eingeschränkt. Der Investitionsfreibetrag steht nicht zu, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird. Er wirkt wie eine zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) eines neuen Wirtschaftsgutes. Die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. In besonderen Fällen erhöht sich der Freibetrag um weitere 5 Prozent. Der erhöhte Freibetrag steht für ökologische Investitionen zu. Welche Investitionen unter den Bereich Ökologisierung fallen, wird künftig in einer Verordnung geklärt werden.


ACHTUNG: Der Investitionsfreibetrag darf jedoch – ungeachtet des anzuwendenden Prozentsatzes – insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist dieser Betrag entsprechend zu aliquotieren.


Welche Investitionen sind begünstigt?

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. Die Inanspruchnahme ist im Anlagenverzeichnis auszuweisen.

Der Investitionsfreibetrag wird über die Steuererklärung geltend gemacht.

Nicht begünstigt sind:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag genutzt werden
  • Wirtschaftsgüter, die von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind (zB PKW und Kombi mit CO²-Ausstoß über 0 Gramm)