Ruhezeiten und Ruhepausen im Betrieb

Immer wieder stellt sich die Frage, wann und wie viel Pause ein Arbeitnehmer während des Tages einhalten muss. Die gesetzliche Regelung findet man in § 11 des Arbeitszeitgesetzes. Demnach muss ein Arbeitnehmer bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden zumindest eine halbe Stunde die Arbeit unterbrechen. Liegt die Tagesarbeitszeit unter sechs Stunden, ist eine gesetzliche Ruhepause nicht nötig. Grundsätzlich ist die Ruhepause nicht zu teilen.

Anstelle der halbstündigen Ruhepause können zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden, wenn es im Interesse des Betriebes oder des Arbeitnehmers liegt. Eine andere Einteilung kann nur durch eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit einem Betriebsrat) oder auf Antrag beim Arbeitsinspektorat gewährt werden. Ein Teil der Ruhepause muss aber jedenfalls zehn Minuten betragen. Für Schichtbetriebe und Nachtschwerarbeit gibt es noch ergänzende Bestimmungen, auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird.

In Absatz 5 gibt es eine abweichende Bestimmung. Die mindestens halbstündige Ruhepause (Gesamtausmaß) kann in Betrieben mit Zustimmung des Betriebsrates oder des Arbeitsinspektorats auf bis zu 15 Minuten reduziert werden. Dies setzt voraus, dass es im Interesse des Arbeitnehmers liegt (wie etwa kürzere Wartezeiten auf öffentliche Verkehrsmittel, Abholzeiten von Kindern aus Schulen und Kindergärten u. v. m.). Die Verkürzung kann für Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb beantragt werden.

In der Ruhepause ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Ruhepause ist daher auch keine Arbeitszeit. Eine Ruhepause hat einen Erholungszweck. Der Arbeitnehmer kann über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen. Die Pause muss ihrer Lage her für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein. Es bedarf aber keiner exakten zeitlichen Fixierung. Die Ruhepause darf nicht am Beginn oder am Ende der Arbeitszeit liegen.

Da die Ruhepause keine Arbeitszeit ist, wird sie auch nicht entlohnt. Im Übrigen können Arbeitnehmer nicht auf die gesetzlichen Mindestruhepausen verzichten. Der Arbeitgeber kann bei Nichteinhalten der Pausen gestraft werden. Die Geldstrafe beträgt nach § 28 (2) Z 2 mindestens 72 Euro und kann auf bis zu € 1.815 ausgedehnt werden. Im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145. Es handelt sich um einen Strafsatz je Arbeitnehmer mal übertretener Detailvorschrift je Arbeitnehmer. Die Strafe kann daher schnell zigtausende Euro ausmachen.

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