Strafrechtliche Haftung als GmbH-Geschäftsführer

Der OGH hat kürzlich ein interessantes Urteil zum Thema GmbH-Geschäftsführer-Haftung erlassen (OGH 6. 3. 2014, 12 Os 156/13b): Für die strafrechtliche Verurteilung eines (ehemaligen) Geschäftsführers wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) kommt es auf den Stand des Firmenbuchs nicht an.

Das Gesetz lässt die Beendigung der Geschäftsführerfunktion – wie etwa hier zur Haftungsvermeidung – durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu (§ 16a GmbHG). Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, aber muss das Erlöschen der Vertretungsbefugnis nicht zur Eintragung im Firmenbuch anmelden (§ 17 Abs 2 GmbHG). Die Eintragung im Firmenbuch ist dabei zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt, für die Frage der strafrechtlichen Haftung aber nicht relevant.

Wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) sind leitende Angestellte zu bestrafen, das sind „Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht“ (§ 74 Abs 3 StGB). Wird der ehemalige, aber nicht gelöschte Geschäftsführer auch nach Beendigung des organschaftlichen Vertrags durch Rücktrittserklärung gegenüber der Alleingesellschafterin für die Gesellschaft tätig (hier: ua Vereinbarung von Raten mit der GKK, Abgabe einer Bürgschaftserklärung etc), ist festzustellen, ob er sich allenfalls als Geschäftsführer gerierte oder als leitender Angestellter tätig wurde.

Gastkommentar von Dr. Nina Ollinger www.ra-ollinger.at

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