Verlustersatz 2020/2021

Wir haben Ihnen hier die FAQs des BMF in Langform aufbereitet.

Bitte beachten Sie, dass für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes ein Umsatzeinbruch gegenüber den Vergleichszeiträumen 2019 in Höhe von 30 Prozent gegeben sein muss. Für Neugründer gibt es Ausnahmen.

Wie hoch ist der Verlustersatz?

Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 70 % Verlustersatz zu.

Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. Euro hat, stehen ihm 90 % Verlustersatz zu.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 3 Mio. Euro begrenzt.

Wer kann den Verlustersatz beantragen?

Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden.

Ab wann kann der Verlustersatz beantragt werden?

Die erste Tranche kann ab dem 16. Dezember 2020 beantragt werden.

Wie wird der Verlustersatz ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Bis wann ist der Verlustersatz beantragbar?

Die erste Tranche ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 einzubringen. Der Antrag betreffend die zweite Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zuge der zweiten Tranche erfolgt die Endabrechnung.

Wie erfolgen inhaltliche Korrekturen?

Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Kosten und Umsatzausfälle in den Betrachtungszeiträumen, gewählte Betrachtungszeiträume) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen.

Für welchen Zeitraum wird ein Verlustersatz gewährt?

Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes.

Ist bei der Wahl der Betrachtungszeiträume eine zeitliche Lücke zulässig?

Grundsätzlich ist keine Lücke zulässig.

Für Antragsteller die einen Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und/oder Dezember beantragt haben, ist eine Lücke in diesen Monaten jedoch ausnahmsweise möglich.

Kann der Verlustersatz mit dem Umsatzersatz kombiniert werden?

Falls ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz für einen ganzen Monat in Anspruch nimmt (z. B. November oder Dezember), kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden.

Sofern nur für Teile eines Monats ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird (z. B. 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember), kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, allerdings verringert sich der Verlust um den aliquoten Anteil. Der Verlustersatz muss dann für diesen aliquotierten Teil im Anrechnungsfeld verlustmindernd angegeben werden.

Sofern der Antragsteller vom Umsatzersatz zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden (z. B. Umsatzersatz für November wurde bereits bezogen und wird zurückbezahlt, um den Betrachtungszeitraum November für den Verlustersatz zu wählen).

Kann der Verlustersatz in Anspruch genommen werden, wenn bereits ein Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 gewährt wurde?

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.

Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

Wie kann der Verlustersatz beantragt werden?

Sowohl der Antrag für die erste Tranche als auch für die zweite Tranche (Endabrechnung) sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen. Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz bis zu max. 36.000 Euro, können Aufwendungen für einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter von höchstens 1.000 Euro in der zweiten Tranche verlusterhöhend angerechnet werden.

Wie kann überprüft werden, ob der Antrag erfolgreich eingebracht wurde?

Sobald der Antrag in FinanzOnline abgesendet wird, erfolgt eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollte diese Rückmeldung übersehen werden, kann die Absendung des Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüft werden.

Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?

Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG, sowohl im Zuge des Antragsprozesses (durch die zuständigen Finanzämter) als auch durch Prüfungen nach Auszahlung (durch die zuständigen Finanzämter) möglich.

Was passiert bei Falschangaben bei der Beantragung der Förderung?

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Verlustersatz abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.

Ermittlung des Verlustersatzes

Wie wird die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz berechnet?

Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume:

Erträge sind:

a)         Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse

b)         Bestandsveränderungen

c)         Aktivierte Eigenleistungen

d)         Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen

a)         Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen)

b)         Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres.

Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei berücksichtigt werden:

a)         Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der oben genannten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen.

b)         Versicherungsleistungen

c)         Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden

d)         Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit

e)         Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Welche Daten zur Verlustberechnung müssen im Antrag zur ersten Tranche zumindest angegeben werden?

Die Prognoserechnung ist anhand folgender Werte bei der Beantragung der ersten Tranche in FinanzOnline darzustellen. Ein Leitfaden zur Berechnung der einzelnen Positionen findet sich in der nächsten Antwort:

–           Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 der Richtlinien in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen

–           sonstige Erträge

Hinweis: Bestandsveränderungen (+/-), Aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge

Ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen und unten gesondert anzugebende verlustmindernde Erträge.

–           Personalaufwendungen

–           Sonstige Aufwendungen
Hinweis: Inklusive Materialaufwand, bezogene Leistungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, planmäßige Abschreibungen und berücksichtigungsfähiger Zinsaufwand), ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Detailliertere Darstellungen sind unter diesen Punkten zu kumulieren.

Welche Werte können für eine Prognoserechnung für die erste Tranche herangezogen werden?

Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis von Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen erfolgen.

Folgendes Schema dient als Leitfaden für die Verlustprognose (die fett markierten Positionen sind eigene Positionen in der FinanzOnline Maske und haben die dazugehörigen Teilerträge bzw. Teilaufwendungen zu enthalten):

  • Die prognostizierten Umsätze der antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume
  • + sonstige Erträge, bestehend aus:
    • +/- Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen können näherungsweise ermittelt werden.
    • Sonstige betriebliche Erträge können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Erträge/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden. Ausgenommen sind Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen und jene Erträge, die in der FinanzOnline Antragsmaske gesondert verlustmindernd anzugeben sind.
  • – Personalaufwendungen: diese Position kann prognostiziert werden, in dem die Summe der laufenden Löhne und Gehälter der Betrachtungszeiträume mit dem Personalkostenzuschlagsatz 2019 (gesamter Personalaufwand 2019 dividiert durch Bruttolohnsumme excl. Sonderzahlungen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) multipliziert wird. Die Kurzarbeitsbeihilfe welche das Unternehmen vom AMS bekommt, ist separat gegenzurechnen.
  • – weitere Aufwendungen: diese Position umfasst alle weitere Aufwendungen (inkl. Materialaufwand, bezogene Leistungen, planmäßige Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen und berücksichtigbarer Zinsaufwand), ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen).
    • Der Materialaufwand kann prognostiziert werden in dem der Materialaufwand 2019 durch die Umsätze, aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen 2019 dividiert wird, um einen Materialkoeffizienten zu erhalten. Dieser kann mit der Summe aus dem prognostizierten Umsatz, den aktivierten Eigenleistungen und Bestandsveränderungen des Betrachtungszeitraums multipliziert werden, um eine Prognose zu erhalten.
    • Abschreibungen können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Aufwände/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden.
    • Sonstige betriebliche Aufwendungen: können durch Vorjahreswerte, umgerechnet auf die Betrachtungszeiträume (Aufwände/Monate im Vorjahr, multipliziert mit Monaten in den Betrachtungszeiträumen; für den Zeitraum 16. bis 30. September 2020 ist ein halber Monat zu berücksichtigen) prognostiziert werden.
    • Zinsaufwand: Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögens-vergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.

Die Bemessungsgrundlage wird in den weiteren verlustmindernden Angaben in gesonderten Feldern in der FinanzOnline Antragsmaske um für die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume bereits bezogenen oder zu erwartenden Leistungen wie Versicherungsleistungen, Beteiligungserträge (nur wenn sie mehr als 50 % der Umsätze ausmachen), Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit COVID-19 oder Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz vermindert.

Dieses Schema soll einen Leitfaden darstellen. Sofern genauere Daten vorliegen bzw. dieses Schema zu unplausiblen Ergebnissen führt (z.B. aufgrund von saisonalen Schwankungen), kann der Verlust auch über andere Berechnungen prognostiziert werden.

Antragsberechtigung – Begünstigte Unternehmen

Können auch Neugründer beantragen?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Das neu gegründete Unternehmen muss aber zumindest vor dem 16. September 2020 bereits Umsätze erzielt haben.

Wird eine operative Tätigkeit in Österreich auch dann ausgeübt, wenn Immobilien gewerblich überlassen werden?

Dies ist danach zu beurteilen, ob eine gewerbliche Immobilienüberlassung in Österreich vorliegt, die zu Einkünften nach § 23 EStG führt. Führt die gewerbliche Immobilienüberlassung zu Einkünften nach § 23 EStG, kann der Zuschuss beantragt werden.

Ist eine rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft antragsberechtigt?

Durch das Abstellen auf eine operative Tätigkeit, die zu betrieblichen Einkünften führt ist klargestellt, dass bloß vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften trotz der Einkünftetransformation gemäß § 7 Abs 3 KStG nicht antragsberechtigt sind. Die Abgrenzung der operativen Tätigkeit von reiner Vermögensverwaltung hat in diesem Zusammenhang nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften sind daher nicht begünstigungsfähig.

Wie ist vorzugehen, wenn ein Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mehrere Betriebe betreibt?

Antragsteller ist immer das jeweilige rechtsfähige Unternehmen (somit der Einzelunternehmer, die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft) als solches. Das bedeutet, dass auf den Gesamtumsatz bzw. die Gesamtkosten der Betriebe des Einzelunternehmers, der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft abzustellen ist.

Können für Teilbetriebe eines Unternehmens auch selbständige Anträge gestellt werden?

Für steuerliche Teilbetriebe eines Unternehmens können keine eigenen Anträge einbracht werden.

Führen Verurteilungen in Finanzstrafverfahren zu einem Ausschluss vom Verlustersatz?

Wurden über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt, so führt das zum Ausschluss von der Antragsberechtigung. Dies gilt nicht für bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie für Fälle, in denen eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt wurde.

Sind verhängte Verkürzungszuschläge iSd § 30a FinStrG ein Antragshindernis im Sinne des Punkts 3.1.6 der Richtlinien?

Nein. Verkürzungszuschläge iSd § 30a FinStrG sind kein Ausschlussgrund.

Wie ist im Falle eines Insolvenzverfahrens oder Sanierungsverfahrens vorzugehen?

Ist das Unternehmen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, darf kein Verlustersatz gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden. Diesen steht ein Verlustersatz zu.

Sind sämtliche im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften, Kammern) stehende Einrichtungen von der Antragstellung ausgeschlossen?

Von der Antragstellung sind sämtliche Einrichtungen ausgeschlossen, die im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von einer oder mehreren Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen.
Steht eine Einrichtung im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts, so ist die Einrichtung dann von der Antragstellung ausgeschlossen, sofern die Einrichtung einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % hat.

Gelten die Ausschlussgründe gemäß der Punkte 3.2.2 und 3.2.3 der Richtlinien auch für Vereine und (Privat-)Stiftungen?

Vereine haben keine Eigentümer, sondern nur Mitglieder. Auch (Privat-)Stiftungen sind eigentümerlose Rechtsgebilde. Für Zwecke der Gewährung des Zuschusses an (nicht gemeinnützige) Vereine und Stiftungen ist es daher irrelevant, ob deren Mitglieder bzw. Stifter Körperschaften öffentlichen Rechts sind oder ob deren Finanzierung überwiegend aus öffentlichen Geldern erfolgt.

Wie ist der Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % einer im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehenden Einrichtungen, zu ermitteln?

Es ist grundsätzlich der Eigendeckungsgrad des Vorjahres heranzuziehen. Wenn der Eigendeckungsgrad des Vorjahres aber geringfügig unter 75 % liegt, kann ein den Anforderungen der Richtlinien entsprechender betraglicher Eigendeckungsgrad von mindestens 75 % auch mit einer durchschnittlichen Dreijahresbetrachtung nachgewiesen werden. Geringfügig unter 75 % bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Vorjahr zumindest ein Eigendeckungsgrad von zumindest 70 % vorgelegen ist.

Beispiel: Eine Gemeinde betreibt einen Seilbahnbetrieb in Form einer GmbH (die Gemeinde hält 99 % der Geschäftsanteile an der Seilbahn GmbH – 1 % wird von einem privaten Dritten gehalten). Die Seilbahn GmbH hatte im letzten Jahr einen Eigendeckungsgrad von 72 % (somit nur geringfügig unter der Grenze von 75 %). In einer Dreijahresbetrachtung wird ein durchschnittlicher betraglicher Eigendeckungsgrad von 75 % erreicht. Die Seilbahn GmbH ist daher antragsberechtigt.

Wie wirken sich existierende Treuhandverhältnisse auf die zu ermittelnden Eigentumsverhältnisse an Unternehmen aus?

Existierende Treuhandverhältnisse sind nach steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Werden Anteile an Unternehmen im Rahmen einer Volltreuhandschaft gehalten, so sind diese für Zwecke der Beurteilung eines Anspruches auf Gewährung des Zuschusses grundsätzlich dem Treugeber zuzurechnen.

Wenn das antragstellende Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat, aber auch eine ausländische Betriebstätte betreibt, dürfen die in dieser Betriebstätte angefallenen Erträge und Aufwendungen für den Verlustersatz angesetzt werden und ist der der ausländischen Betriebstätte zuzurechnende Umsatz bei der Berechnung des Umsatzausfalls zu berücksichtigen?

Nein. Es dürfen nur Erträge und Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens bei der Berechnung des Verlustersatzes miteinbezogen werden. Auch bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist der einer ausländischen Betriebstätte zuzurechnende Teil (des Umsatzes) nicht zu berücksichtigen.

Sind alle Vereine als Non Profit Organisationen (NPOs) von der Antragstellung ausgeschlossen?

Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.

Von der Gewährung des Zuschusses ausgeschlossen sind somit Vereine, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen (im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine) bzw. Vereine, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen. Nicht im abgabenrechtlichen Sinne gemeinnützige Vereine, die auch keine Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen, sind daher von der Gewährung des Zuschusses nicht ausgeschlossen.

Gemeinnützige Körperschaften sind als „Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen“ von einer Beantragung des Zuschusses ausgeschlossen. Gilt dies auch für ihre steuerpflichtigen Geschäftsbetriebe?

Ja. Der Ausschluss gilt auch für steuerpflichtige Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften.

Bezieht sich der abschließende Hinweis „sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ in Punkt 3.2.1 der Richtlinien auf sämtliche in diesem Punkt genannten Rechtsträger oder ausschließlich auf Non-Profit-Organisationen?

Der Begriff „nachgelagerte Unternehmen“ bezieht sich ausschließlich auf „Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen“.

Können große Unternehmen (zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter), die mehr als 3 % der Belegschaft im Zeitraum seit der Kundmachung der Richtlinien und dem Ende des (gewählten) Betrachtungszeitraumes gekündigt haben, trotzdem einen Zuschuss beantragen?

Wenn ohne die Kündigungen der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maße gefährdet und Kurzarbeit für das Unternehmen nachteilig wäre, wäre eine Antragsberechtigung ausnahmsweise gegeben. Diese Umstände muss das Unternehmen im Antrag darlegen und begründen. Über diese Voraussetzung des Antrags entscheiden je ein Vertreter der WKO und des ÖGB einvernehmlich.

Erfolgt die Betrachtung hinsichtlich Mitarbeiterabbau auf Ebene des einzelnen Konzernunternehmens oder auf Ebene des Gesamtkonzerns?

Bei dieser Betrachtung ist immer auf das einzelne Unternehmen abzustellen.