Voraussetzungen für den Handwerkerbonus

Gefördert werden nur Maßnahmen, die der Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen. Die Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich des Heimwerkerbonus. Ebenso nicht erfasst sind Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen von nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen (z. B. Garage) oder von Außenanlagen. Geförderte Maßnahmen sind daher z. B. der Austausch von Fenstern, der Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten usw. Der Wohnraum muss im Inland liegen.

Diese Arbeiten müssen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Daher sind von dieser Förderung nicht nur Leistungen erfasst, die von Handwerkern erbracht werden, sondern auch Leistungen, die im Zuge einer Wohnraumrenovierung und -modernisierung von Unternehmen erbracht werden, deren Branche von der GewO nicht dem Handwerk zugerechnet wird.

Förderbar sind nur die Arbeits­leistungen (inklusive der in Rechnung gestellten Fahrt­kosten) für die genannten Maßnahmen. Das Material­, Kosten für Waren oder Kosten der Entsorgung von Bauschutt unterliegen dagegen nicht der Förderung.

Außerdem muss über die Erbringung der Leistung eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden.  In der Rechnung muss die reine Arbeits­leistung (und die Fahrt­kosten) gesondert ausgewiesen werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungs­betrag nicht bar gezahlt, sondern mittels Banküberweisung auf das Konto des „Handwerkers“ entrichtet wurde. Man sollte daher unbedingt den Kontoauszug aufheben.

Gefördert werden allerdings nur jene Arbeiten, die nach dem 30. 6. 2014 begonnen wurden. Wer ein gefördertes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss erhält, kann den Handwerkerbonus dafür nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ein Förderungsansuchen kann nur von natürlichen Personen gestellt werden, also nicht von GmbHs. Der Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Dabei ist es aber unbeachtlich, auf welcher rechtlichen Basis diese Nutzung erfolgt. Zur Antrag­stellung berechtigt sind daher z. B. sowohl Eigentümer als auch Mieter.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % der förderbaren Kosten. Der Zuschuss ist allerdings pro Förderungswerber und Jahr dahingehend beschränkt, dass maximal 3.000 Euro (exklusive Umsatz­steuer) an förderbaren Kosten geltend gemacht werden können. Die pro Jahr maximal ausschöpfbare Förderung beträgt somit 600 Euro pro Förderungswerber.

Übrigens sind die Fördermittel äußerst beschränkt. Man sollte daher rasch die Förderung einreichen. Das geht ab 1. Juli 2014 auf www.handwerkerbonus.gv.at

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