Was man für eine erfolgreiche Beschwerde beim Finanzamt beachten sollte

Wenn das Finanzamt eine Entscheidung trifft, gegen die man sich wehren möchte, besteht das Rechtsmittel der Beschwerde (früher hieß es Berufung). Das Finanzamt erlässt im Normalfall einen Bescheid. Die meisten Bescheide sind bekämpfbar. Falls Sie mit einer Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sind, können Sie also eine Beschwerde einreichen. Auch gegen faktische Amtshandlungen (zB Kontrolle der Finanzpolizei) können Sie eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde einreichen.

Was ist dabei zu beachten?

Wie Sie die Beschwerde nennen ist rechtlich irrelevant. Es muss in Ihrem Schreiben nicht definitiv Beschwerde stehen. Wichtig ist, dass Sie innerhalb der Beschwerdefrist gegen einen Bescheid reagieren. Sie haben im Regelfall ein Monat Zeit. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat. Die Beschwerdefrist ist, wenn begründbar, verlängerbar.

Die Beschwerde muss man an jenes Finanzamt richten, das den zu bekämpfenden Bescheid erlassen hat. Sie können die Beschwerde per Post, Fax oder via Finanzonline übermitteln. Leider können Sie Beschwerden noch nicht per E-Mail einreichen.

In der Beschwerde sollte unbedingt der Bescheid, um den es geht, bezeichnet werden (zB Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 13. August 2014, zugestellt am 15. August 2014). Sie müssen auch erläutern, welche Punkte des Bescheides angefochten werden und welche Änderungen aus Ihrer Sicht notwendig wären. Natürlich gehört dies auch begründet und der Schriftsatz unterschrieben.

Nutzen Sie jedenfalls die Möglichkeit den Sachverhalt, der dem Bescheid zu Grund liegt, aus Ihrer Sicht darzulegen. Das Handeln der Finanz ist dabei nebensächlich. Sie sind die einzige Person, die den wahren Sachverhalt im Normalfall kennen kann. Führen Sie wenn möglich Beweismittel an. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Unterlagen dem Finanzamt bereits vorliegen, können Sie auch eine Akteneinsicht beim Finanzamt machen. Auch ein Betriebsprüfungsakt ist einsehbar.

Bitte achten Sie auch darauf, dass durch eine Beschwerde nicht der Zahlungsanspruch automatisch gestoppt wird. Sie müssen auch eine Aussetzung der Einhebung beantragen.

Wenn Sie all diese Punkte beachten, steht einer korrekten Beschwerde nicht mehr viel im Wege. Beachten Sie allerdings, dass es ratsam ist, sich in heiklen Fällen steuerlich vertreten zu lassen.

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