Wie senken PKW-Kosten die Steuerbelastung?

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie man die KFZ-Kosten (Auto, Tanken, Ersatzsteile etc.) steuerlich verwerten kann.

Bei Einzelunternehmen sind folgende Überlegungen notwendig:

Oft werden Fahrzeuge privat und betrieblich genutzt. Über die Zuordnung des Autos zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen entscheidet die tatsächliche Nutzung. Als Entscheidungshilfe dient das Fahrtenbuch. Je nachdem, welcher Anteil überwiegt, handelt es sich bei dem Auto um Betriebs- oder Privatvermögen.

Vorsicht: Sollte kein Fahrtenbuch geführt werden und es gibt auch sonst keine geeigneten Beweise, muss das Finanzamt die betrieblichen und privaten Anteile schätzen.

  • Was sind betriebliche Fahrten?Dazu zählt praktisch jede betrieblich veranlasste Fahrt (zB Kunden- und Messebesuche, Einkauf von Waren etc). Auch die täglichen Fahrten zwischen dem Unternehmen und dem Wohnsitz sind Betriebsfahrten.

Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, so sind sämtliche Aufwendungen zur Gänze in der Buchhaltung zu erfassen. Nach Ablauf des Jahres wird der Privatanteil ermittelt und ein Eigenverbrauch verbucht. Der Privatanteil kürzt nicht den Gewinn. Nur die Betriebsanteil vermindert den steuerpflichtigen Gewinn. Der Verkauf des Autos erfolgt steuerpflichtig.

Sollte die private Nutzung des Fahrzeuges überwiegen, wird das Auto nicht in das Anlagenverzeichnis des Betriebes aufgenommen. Für die betrieblichen Fahrten haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entweder die anteiligen betrieblichen Aufwendungen absetzten oder das amtliche Kilometergeld in Höhe von 42 Cent pro gefahrenen Kilometer (max. 30.000 km pro Jahr) verrechnen.

  • Mit welchem Wert kann ein Privatfahrzeug in den Betrieb eingelegt werden?Häufig werden bei Gründung private PKWs in den Betrieb eingelegt (=Aufnahme in das Anlagenverzeichnis). Man nimmt für die Einlage, jenen Wert der zum Zeitpunkt der Einlage für ein gleiches Fahrzeug zu bezahlen wäre. Man orientiert sich am Gebrauchtwagenwert (zB Eurotaxliste, www.willhaben.at oder www.gebrauchtwagen.at). 

Der Kaufpreis eines Auto führt nicht im gleichen Jahr zu einer Betriebsausgabe in voller Höhe. Die Anschaffungskosten müssen über 8 Jahre verteilt werden. Wird beispielsweise ein drei Jahre altes Auto gekauft, muss es noch über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Leider sind die Anschaffungskosten eines PKW mit EUR 40.000,– begrenzt. Die Angemessenheitsgrenze (auch Luxustangente genannt) gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von max. 5 Jahren. Die Kürzung der Anschaffungskosten erfolgt aufgrund der ursprünglichen Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

Zu den Anschaffungskosten zählen der tatsächliche Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer und die Nova, sowie die Kosten für die Anmeldung des PKW.

Ein PKW der beispielsweise EUR 80.000,– kosten, kann steuerlich nur zu 50 % verwertet werden. Das gilt auch für die laufenden, wertabhängigen Kosten (wie etwa die Vollkaskoversicherung).

Für PKWs steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu.


 

Zu jeder Regel gibt es bekanntlich auch eine Ausnahme.

Im Steuerrecht heißt diese Ausnahme etwas sperrig: „vorsteuerabzugsberechtige Kleinlastkraftwagen“*

Bei dieser Kategorie von Fahrzeugen handelt es sich um kleine steuerliche Wunder. Sie haben das Recht auf Vorsteuerabzug, Sie können das Fahrzeug auch unterhalb von 8 Jahren abschreiben und es gibt keine Luxustangente. Hier finden Sie eine Liste mit Fahrzeugen.


 

Zum Schluss stellt sich noch die Frage der Finanzierung.

Leasing erfreut sich in Österreich als Alternative zum Kredit größter Beliebtheit. Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten ein Fahrzeug zu leasen.

  1. Mietleasing (Operatives Leasing)Dem Grunde nach handelt es sich um einen Mietvertrag. Die Miete eines Fahrzeuges steht im Vordergrund. Typisch für diese Form der Verträge ist eine fixe Laufzeit zu einem vereinbarten Entgelt. Es wird kein Restwert vereinbart. Das Auto kann, wenn überhaupt, nur zum Marktpreis dem Leasinggeber abgekauft werden. Die Luxustangente ist auch bei diesen Leasingverträgen (beachten Sie obige Ausnahme*) zu berücksichtigen. Nur die anteiligen Leasingraten können steuerlich in Abzug gebracht werden.
  2. FinanzierungsleasingBei dieser Art von Leasing haben Sie ein Interesse das Fahrzeug zu finanzieren. Oft wird ein Restwert des Fahrzeuges und eine Anzahlung vertraglich vereinbart. Eine Angemessenheitsprüfung ist ebenfalls durchzuführen (beachten Sie obige Ausnahme*). Beim Finanzierungsleasing muss trotz kürzerer Vertragslaufzeit eine Verteilung der Aufwände über 8 Jahre vorgenommen werden. Als Hilfsmittel wird ein sogenannter Aktivposten gebildet. Die Bildung erfolgt über die Kürzung der Leasingraten. Bei Ablauf des Vertrages und Rückgabe des Fahrzeuges wird der Aktivposten wieder aufgelöst und Sie erhalten den bisher steuerlich nicht geltenden Leasingaufwand als Betriebsausgabe.

    Ist von Anfang an klar vereinbart, dass Sie das Fahrzeug am Ende der Laufzeit erwerben werden und Sie auch die Kosten der Instandhaltung und Wartung zu tragen haben, wird das Fahrzeug in der Regel bei Ihnen im Anlagenverzeichnis aktiviert und steuerlich normal abgeschrieben. Die Leasingraten werden dann wie Kreditraten behandelt. Bei einem Kauf mit Kredit werden die steuerlichen Anschaffungskosten über 8 Jahre abgeschrieben (=gewinnmindernd). Die Kreditrückzahlung ist nicht steuerlich verwertbar. Nur die Zinsen für den Kredit werden als Betriebsausgabe abgesetzt. Man sollte daher bei der Kreditaufnahme beachten, dass die Laufzeit nicht zu kurz gewählt wird.

Dodge Caliber SXT front