Steuertipp für Dienstgeber: Kinderbetreuungszuschuss

Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten können bei der Arbeitnehmerveranlagung bis zur Höhe von EUR 2.300,– pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch Zahlungen des Arbeitgebers als Zuschuss zur Kinderbetreuung – wenn dieser für alle oder bestimmte (nach einheitlichen Kriterien gebildete) Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet wird – sind bis zu einem Betrag von EUR 1.000,– (rückwirkend ab 01.01.2013) pro Jahr und Kind (bis zum 10. Lebensjahr) sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.

Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.

Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essensbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

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Hinweis: Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind bei der Arbeitnehmerveranlagung nur die darüber hinaus getragenen Kosten bei der oder dem Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.