steuerliche Begünstigung von Überstunden

Zum Beginn des Jahres wurden steuerliche Vergünstigungen für Überstundenzuschläge eingeführt. In der medialen Berichterstattung kam es oft zu Verwechslungen zwischen den regulären Überstundengrundlöhnen und den Zuschlägen. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht die Besteuerung der Überstunden selbst begünstigt wird, sondern ausschließlich diejenige der Überstundenzuschläge. Gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.

Ein Überstundenzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmern gezahlt wird, wenn sie über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus arbeiten. Der Zweck eines Überstundenzuschlags besteht darin, die zusätzliche Arbeitsbelastung oder die Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten zu kompensieren und Anreize für Arbeitnehmer zu schaffen, Überstunden zu leisten, wenn dies erforderlich ist.

Um diesen Anreiz auch steuerlich stärker zu verankern, gilt ab 2024 eine neue Bestimmung.

Welche Begünstigung gilt für Überstunden-Zuschläge ab 2024?

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt: Die Überstundenzuschläge von 50 Prozent sind für die ersten 18 Überstunden eines Monats lohnsteuerfrei. Die Befreiung ist mit EUR 200 monatlich gedeckelt. Der steuerliche Begriff der Überstunde deckt sich nahezu mit jener des Arbeitszeitgesetzes. Das Steuerrecht ist ein wenig großzügiger. Die Lohnsteuerbefreiung gilt auch für Mehrarbeitsstunden-Zuschläge, die sich aufgrund einer verkürzten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergeben.

Fallen die Überstundenzuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an, sind max. EUR 400 pro Monat lohnsteuerfrei.

Achtung: Diese Deckelung beinhaltet auch SEG-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Arbeitet ein Dienstnehmer überwiegend in der Nacht zwischen 19 und 7 Uhr erhöht sich der Betrag auf EUR 600 monatlich.