Rechnungsmerkmale in Österreich

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte der Rechnungsmerkmale in Österreich. Egal, ob Sie Unternehmer, Selbstständiger oder Angestellter sind – die korrekte Rechnungsstellung ist essenziell, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Wir werden uns ausführlich mit den verschiedenen Rechnungsmerkmalen und den gesetzlichen Vorgaben in Österreich auseinandersetzen. Dabei gehen wir auf unterschiedliche Rechnungsarten, wie Kleinbetragsrechnungen oder elektronische Rechnungen, ein und erläutern, welche besonderen Regelungen für bestimmte Geschäftsfälle, wie zum Beispiel Reverse Charge oder Dreiecksgeschäfte, gelten.

Bevor wir jedoch ins Detail gehen, möchten wir zunächst klären, wann eine Rechnung ausgestellt werden muss und welche grundlegenden Rechnungsmerkmale in Österreich einzuhalten sind. Lassen Sie uns gleich in medias res gehen und in die spannende Welt der österreichischen Rechnungsstellung eintauchen.

Inhaltsverzeichnis

  • Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen?
  • Die 11 Rechnungsmerkmale, die nach § 11 UStG (Umsatzsteuergesetz) in Österreich einzuhalten sind
  • Rechnungsmerkmale einer Kleinbetragsrechnung
  • Rechnungsmerkmale bei Rechnungen von 400 bis 10.000 EURO
  • Rechnungsmerkmale bei Rechnungen über 10.000 EURO
  • Ausnahme- und Sonderregelungen
  • Rechnungen bei Vermietung
  • Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Rechnungen bei Reverse Charge
  • Rechnung bei Dreiecksgeschäften
  • Elektronische Rechnungen
  • Elektronische Rechnungen im Zuge einer innergemeinschaftlichen Transaktion
  • Rechnungen an Private
  • Rechnung für Fahrausweise
  • Häufige Fehler bei der Rechnungserstellung und deren Vermeidung
  • Fazit

Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen?

In Österreich muss ein Unternehmer für jeden Umsatz an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, eine Rechnung ausstellen, ohne dass dafür ein ausdrückliches Verlangen des Kunden erforderlich ist.

Im Überblick

Rechnungen müssen ausgestellt werden, wenn:

  • Umsätze an andere Unternehmen erfolgen.
  • Umsätze an sonstige Körperschaften (juristische Personen) stattfinden, auch wenn diese keine Unternehmen sind.
  • Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden.
  • Lieferungen oder Leistungen an Unternehmen außerhalb Österreichs erfolgen, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge).

 

Diese Rechnungen müssen den Formvorschriften, in weiterer Folge Rechnungsmerkmale genannt, des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen, um den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Welche Rechnungsmerkmale dies sind und Details dazu, sehen wir uns jetzt an.

Die 11 Rechnungsmerkmale, die nach § 11 UStG (Umsatzsteuergesetz) in Österreich einzuhalten sind

Trifft einer der zuvor erwähnten Fälle zu und Sie stellen eine Rechnung aus, muss diese, je nach Höhe des Rechnungsbetrags, unterschiedlich viele der folgenden elf Rechnungsmerkmale aufweisen, um Vorsteuer abzugsfähig zu sein.

  1. Name und Anschrift des Leistenden bzw. Liefernden
  2. Beschreibung der Lieferung (Menge und handelsübliche Bezeichnung) oder sonstigen Leistung (Art und Umfang)
  3. Zeitraum der Leistung bzw. Tag der Lieferung
  4. Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (brutto inkl. USt)
  5. Steuersatz bzw. alternativ Hinweis auf Befreiung/Übergang der Steuerschuld
  6. Ausstellungsdatum
  7. Name und Anschrift des Empfängers
  8. Steuerbetrag und Nettoentgelt
  9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Liefernden/Leistenden
  10. fortlaufende Rechnungsnummer
  11. UID-Nummer des Empfängers

Rechnungsmerkmale einer Kleinbetragsrechnung

Als Kleinbetragsrechnungen bezeichnet man jene Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 EURO nicht überschreitet. Diese müssen folgende Rechnungsmerkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des Leistenden bzw. Liefernden
  • Beschreibung der Lieferung (Menge und handelsübliche Bezeichnung) oder sonstigen Leistung (Art und Umfang)
  • Zeitraum der Leistung bzw. Tag der Lieferung
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (brutto inkl. USt)
  • Steuersatz bzw. alternativ Hinweis auf Befreiung/Übergang der Steuerschuld
  • Ausstellungsdatum

 

Beispiel:

Ein selbstständiger Handwerker führt kleinere Reparaturarbeiten an einem Kundenwohnhaus durch. Die Gesamtkosten für die Reparatur betragen 380 Euro, einschließlich der Materialkosten und der Arbeitszeit. Da der Rechnungsbetrag unter 400 Euro (inklusive Umsatzsteuer) liegt, kann der Handwerker eine Kleinbetragsrechnung ausstellen.

Die Kleinbetragsrechnung müsste in diesem Fall folgende Informationen enthalten:

  1. Den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Handwerker)
  2. Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (z. B. Reparaturarbeiten).
  3. Tag und Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung.
  4. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (inkl. Steuerbetrag)
  5. Den anzuwendenden Steuersatz (z. B. 20 %)
  6. Das Ausstellungsdatum der Rechnung.

 

In diesem Beispiel wäre es nicht erforderlich, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handwerkers anzuführen. Dennoch sollte der Handwerker darauf achten, dass der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 400 Euro bleibt, um die Anforderungen für eine Kleinbetragsrechnung zu erfüllen.

Rechnungsmerkmale bei Rechnungen von 400 bis 10.000 EURO

Übersteigt eine Rechnung den Betrag von 400 EURO, sind zusätzlich zu den zuvor erwähnten folgende Informationen anzuführen:

  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Steuerbetrag und Nettoentgelt
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Liefernden/Leistenden
  • fortlaufende Rechnungsnummer

 

Beispiel:

Ein Catering-Unternehmen wird beauftragt, ein Firmenevent mit 50 Gästen zu versorgen. Die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen beträgt 6.000 Euro inkl. USt. In diesem Fall muss das Catering-Unternehmen dem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen, die folgende Informationen enthält:

  1. Den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Catering-Unternehmen)
  2. Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (z. B. Catering für 50 Personen, inklusive Speisen, Getränken und Servicepersonal)
  3. Den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (z. B. das Datum und Dauer des Firmenevents)
  4. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (6.000 Euro)
  5. Den anzuwendenden Steuersatz (z. B. 20 %)
  6. Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  7. Den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers (Auftraggeber)
  8. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  9. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Catering-Unternehmen).
  10. Eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer.

 

Da der Rechnungsbetrag in diesem Beispiel zwischen 400 und 10.000 Euro liegt, ist das Catering-Unternehmen verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Der Auftraggeber kann diese Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen und das Catering-Unternehmen erfüllt damit seine gesetzlichen Pflichten.

Rechnungsmerkmale bei Rechnungen über 10.000 EURO

Liegt der Rechnungsbetrag bei über 10.000 EURO, ist zusätzlich zu den bereits erwähnten Informationen noch die UID-Nummer des Empfängers anzugeben.

Beispiel:

Ein Innenarchitekt wird beauftragt, die Renovierung eines Restaurants zu planen und zu überwachen. Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 25.000 Euro. Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Innenarchitekt dem Restaurantbesitzer eine Rechnung in Höhe von 25.000 Euro aus. Diese muss folgende Informationen enthalten:

  1. Den vollständigen Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (Innenarchitekt)
  2. Die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (z. B. Innenausstattung inkl. Material, Lieferanten und Handwerker)
  3. Den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (z. B. den Zeitraum der Renovierungsarbeiten)
  4. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (25.000 Euro)
  5. Den anzuwendenden Steuersatz (z. B. 20 %)
  6. Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  7. Den vollständigen Namen und die Anschrift des Rechnungsempfängers (Restaurantbetreiber)
  8. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  9. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Innenarchitekt).
  10. Eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer.
  11. UID-Nummer des Rechnungsempfängers (Restaurantbetreiber)

 

Der Innenarchitekt sollte sich bewusst sein, dass Rechnungen über 10.000 Euro eher Gegenstand von Steuerprüfungen sein können und daher besonders sorgfältig erstellt werden sollten. Sowohl der leistende Unternehmer (Innenarchitekt) als auch der Leistungs- oder Rechnungsempfänger (Restaurantbesitzer) sollten darauf achten, dass alle Angaben korrekt sind, um mögliche Nachteile bei der Steuer zu vermeiden.

Ausnahme- und Sonderregelungen

Die erwähnten Rechnungsmerkmale sind in der Regel einzuhalten, jedoch gibt es auch Fälle, in denen es Ausnahmen und Sonderregelungen gibt. In diesem Abschnitt werden wir uns mit diesen Sonderregelungen für die Rechnungsstellung befassen. Dazu gehören unter anderem die Rechnungslegung bei Vermietung, innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse-Charge-Verfahren, Dreiecksgeschäften, Fahrausweisen und elektronischen Rechnungen sowie die Erleichterung bei Rechnungen an private Kunden. Diese Sonderregelungen sind wichtig, um spezielle Geschäftssituationen korrekt abzubilden und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Rechnungen bei Vermietung

Bei Vermietungen und ähnlichen Verträgen über Dauerleistungen würde die monatliche Rechnungserstellung einen erheblichen administrativen Aufwand verursachen. Um dies zu vermeiden, akzeptiert die Finanzverwaltung in solchen Fällen die Verwendung einer sogenannten „Dauerrechnung“ für die monatliche Mietvorschreibung. Diese Dauerrechnung wird in der Regel einmal jährlich ausgestellt.

Der Leistungszeitraum kann beispielsweise der erste Monat im Jahr angeführt werden, ergänzt durch den Hinweis, dass die Vorschreibung gültig bleibt, bis eine neue Vorschreibung ergeht. Wenn die Dauerrechnung alle gesetzlichen Bestandteile enthält und die Miete regelmäßig bezahlt wird, ist der Vorsteuerabzug auch für die anderen Monate gewährleistet.

Beispiel:

Herr Müller vermietet eine Ladenfläche an Frau Schneider, die ein kleines Bekleidungsgeschäft betreibt. Die beiden schließen einen Mietvertrag ab, der vorsieht, dass Frau Schneider monatlich Miete zahlt. Statt jedoch jeden Monat eine neue Rechnung auszustellen, entscheidet sich Herr Müller dafür, eine Dauerrechnung zu verwenden.
In der Dauerrechnung gibt Herr Müller neben den gesetzlich verpflichtenden Angaben den Leistungszeitraum als Januar des laufenden Jahres an und fügt den Hinweis hinzu, dass die Vorschreibung gültig bleibt, bis eine neue Vorschreibung ergeht. Auf diese Weise entfällt der Aufwand, jeden Monat eine neue Rechnung zu erstellen, und Frau Schneider kann die Rechnung für ihre monatlichen Mietzahlungen verwenden.
Frau Schneider zahlt die Miete regelmäßig und pünktlich, sodass ihr Vorsteuerabzug auch für die anderen Monate gewährleistet ist. Am Ende des Jahres erstellt Herr Müller eine neue Dauerrechnung für das kommende Jahr, die wiederum alle gesetzlichen Bestandteile enthält und den aktualisierten Leistungszeitraum angibt.

Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union müssen bestimmte Anforderungen bei der Rechnungserstellung beachtet werden. Der leistende Unternehmer ist verpflichtet:

  • Die UID-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben. Die Nummer sollte auf Richtigkeit und Zugehörigkeit überprüft werden, und zwar nach Stufe 2 der Prüfung.
  • Statt des Steuerbetrags oder Steuersatzes explizit auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen.

 

Falls fälschlicherweise Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, schuldet der leistende Unternehmer diese kraft Rechnung. Allerdings berechtigt dies den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Es ist daher wichtig, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die korrekten Angaben auf der Rechnung zu machen, um mögliche steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Beispiel:

Ein österreichischer Hersteller (Verkäufer) liefert Waren an einen französischen Großhändler (Käufer) innerhalb der Europäischen Union. Da es sich hierbei um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, muss der Verkäufer bei der Rechnungserstellung bestimmte Anforderungen beachten.
Der Verkäufer muss die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des französischen Käufers auf der Rechnung angeben. Zuvor sollte er die Nummer auf Richtigkeit und Zugehörigkeit überprüfen. Hierzu kann er die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Online-Datenbank für die Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nutzen.
Statt eines Steuerbetrags oder Steuersatzes sollte der Verkäufer explizit auf der Rechnung vermerken, dass die Lieferung innerhalb der EU steuerfrei ist. Ein möglicher Hinweis auf der Rechnung könnte lauten: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Artikel 7 UStG.“

ACHTUNG: Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn der liefernde Unternehmer seine Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung innerhalb der gesetzlichen Fristen nachgekommen ist.

Rechnungen bei Reverse Charge

Beim Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat der leistende Unternehmer bestimmte Angaben auf der Rechnung vorzunehmen:

  • Die UID-Nummer des Leistungsempfängers muss auf der Rechnung angegeben werden.
  • Es ist ein Vermerk erforderlich, der darauf hinweist, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

 

Sollte auf der Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen werden, schuldet der leistende Unternehmer diese kraft Rechnung. Der Leistungsempfänger ist jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, ist es daher wichtig, bei Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren die korrekten Angaben zu machen.

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiger Webdesigner erstellt für ein österreichisches Unternehmen eine neue Webseite. Da es sich hierbei um eine grenzüberschreitende Dienstleistung innerhalb der EU handelt, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. In diesem Fall hat der Webdesigner folgende Angaben auf der Rechnung vorzunehmen:

Die UID-Nummer des österreichischen Unternehmens muss auf der Rechnung angegeben werden. Zum Beispiel: „UID-Nummer des Leistungsempfängers: ATU12345678“

Es ist ein Vermerk erforderlich, der darauf hinweist, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Zum Beispiel: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)“

Der Webdesigner sollte keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, da diese im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens vom österreichischen Unternehmen in dessen eigener Umsatzsteuervoranmeldung zu berechnen und abzuführen ist.

Rechnung bei Dreiecksgeschäften

Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um eine Lieferkette, bei der drei Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. In der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger muss auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden. Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn ein und derselbe Gegenstand vom ersten Unternehmen an den dritten Unternehmer in der Reihe unmittelbar befördert oder versendet wird. Bei Beginn der Warenbewegung steht der Abnehmer bereits fest. Durch die Vereinfachungsregel zum Dreiecksgeschäft soll die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des Erwerbers im Empfängerstaat vermieden werden.

Beispiel:
Unternehmen A aus Deutschland verkauft Waren an Unternehmen B aus Österreich. Unternehmen B verkauft die Waren anschließend an Unternehmen C aus Frankreich. In diesem Fall wird Unternehmen A als Lieferant, Unternehmen B als Erwerber und Unternehmen C als Empfänger bezeichnet.
Bei der Rechnungsstellung des Erwerbers (Unternehmen B) an den Empfänger (Unternehmen C) muss auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden.

Dieser Hinweis ist notwendig, um die steuerlichen Besonderheiten des Dreiecksgeschäfts korrekt abzubilden und eine ordnungsgemäße Versteuerung der Lieferung zu gewährleisten.

Elektronische Rechnungen

Eine elektronische Rechnung, auch E-Rechnung genannt, ist eine in elektronischem Format erstellte, versandte, empfangene und verarbeitete Rechnung. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wie für nicht-elektronische Rechnungen, allerdings müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit müssen gewährleistet sein, damit eine E-Rechnung als gültige Rechnung anerkannt wird.

Unternehmer können Rechnungen elektronisch übermitteln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Rechnungsempfänger muss der elektronischen Rechnung zustimmen. Eine besondere Form der Zustimmung ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn die Beteiligten diese Praxis tatsächlich anwenden und somit stillschweigend akzeptieren.
    2. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung müssen sichergestellt werden, um Missbrauch oder Fälschung zu verhindern.
    3. Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes bezüglich der Rechnungsbestandteile müssen eingehalten werden, damit die elektronische Rechnung rechtlich gültig ist.

 

Die Verwendung von elektronischen Rechnungen kann den Rechnungsprozess für Unternehmen effizienter und umweltfreundlicher gestalten, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Grafikdesigner, Herr Müller, erbringt Designleistungen für ein Unternehmen, die ABC GmbH. Herr Müller und die ABC GmbH haben vereinbart, dass Herr Müller seine Rechnungen elektronisch an die ABC GmbH sendet, um den Prozess effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten. Beide Parteien akzeptieren diese Praxis stillschweigend, sodass keine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Rechnung erforderlich ist.
Herr Müller erstellt eine elektronische Rechnung, die alle erforderlichen Merkmale enthält, als PDF-Dokument und sendet sie per E-Mail an die ABC GmbH. Um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten, signiert er die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. So kann die ABC GmbH sicherstellen, dass die Rechnung tatsächlich von Herrn Müller stammt und der Inhalt unverändert ist.

Elektronische Rechnungen im Zuge einer innergemeinschaftlichen Transaktion

Bei innergemeinschaftlichen Transaktionen, wie zum Beispiel bei Lieferungen an ein Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaates, gelten die österreichischen Rechnungslegungsverpflichtungen. Dies gilt seit dem 1.1.2013 auch für Lieferungen oder sonstige Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und der leistende Unternehmer im betreffenden Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.

In solchen Fällen unterliegt der Rechnungsersteller dem österreichischen Umsatzsteuerrecht und muss daher die österreichischen Vorschriften bezüglich elektronischer Rechnungen (e-Rechnungen) beachten.

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen (Unternehmen A) verkauft und liefert elektronische Bauteile an ein Unternehmen in Deutschland (Unternehmen B). Unternehmen A hat keine Betriebsstätte in Deutschland und ist dort nicht umsatzsteuerlich registriert. Die Lieferung der Bauteile ist als innergemeinschaftliche Lieferung zu betrachten, da sie von einem EU-Mitgliedstaat (Österreich) in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Deutschland) erfolgt.
Da die Steuerschuld in diesem Fall auf den Leistungsempfänger, also Unternehmen B, übergeht (innergemeinschaftlicher Erwerb von Unternehmen B), unterliegt die Rechnungserstellung den österreichischen Rechnungslegungsverpflichtungen. Unternehmen A muss somit die österreichischen Vorschriften für elektronische Rechnungen beachten, wenn es eine e-Rechnung an Unternehmen B ausstellt.

Rechnungen an Private

Die Erleichterung bei der Rechnungsausstellung an private Kunden in Österreich besteht darin, dass sämtliche Rechnungsmerkmale, die für Rechnungen an Unternehmer vorgeschrieben sind, grundsätzlich nicht auf Rechnungen an Privatpersonen aufscheinen müssen.

Beispiel:

Ein Händler verkauft ein Fahrrad an einen privaten Kunden in Österreich. Da es sich um einen Privatkunden handelt, muss der Händler in der Rechnung nicht alle Rechnungsmerkmale aufführen, die für Rechnungen an Unternehmer erforderlich sind, wie zum Beispiel die UID-Nummer. Stattdessen kann der Händler eine vereinfachte Rechnung ausstellen, die lediglich eine fortlauftende Belegnummer, das Rechnungsdatum, den Namen und die Adresse des Händlers, eine Beschreibung der erbrachten Leistung und den zu zahlenden Betrag enthält. Das ist die Belegerteilungspflicht.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ein Unternehmer eine steuerpflichtige Dienstleistung oder Arbeit im Zusammenhang mit einem Grundstück für eine Privatperson erbringt, gilt dies nicht. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält.

Beispiel:

Ein Landschaftsgärtner wird von einer Privatperson beauftragt, den Garten ihres Eigenheims in Österreich komplett neu zu gestalten. Dies umfasst die Planung und Umsetzung von Pflanzungen, die Installation eines Bewässerungssystems sowie den Bau von Wegen und einer Terrasse. Da es sich hierbei um eine steuerpflichtige Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, muss der Landschaftsgärtner eine vollständige Rechnung mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausstellen.
Privatpersonen haben keine UID-Nummer. Die UID-Nummer des Leistungsempfängers ist daher in solchen Fällen nicht anzuführen.

Bei der Verwendung eines OSS-Verfahrens für die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer, beispielsweise bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist das Recht des Mitgliedstaates für die Rechnungsausstellung maßgeblich. Das bedeutet, dass die Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten sind, in dem der Dienstleistungserbringer registriert ist.

Beispiel:

Ein österreichischer Anbieter von Online-Kursen verkauft einen Kurs an einen Privatkunden in Frankreich. Da es sich um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung handelt, muss der österreichische Anbieter die französische Umsatzsteuer abführen. Mithilfe des EU-OSS-Verfahrens kann der Anbieter die in Frankreich geschuldete Umsatzsteuer in Österreich erklären und abführen. Bei der Rechnungsausstellung sind die Rechnungslegungsvorschriften des Mitgliedstaates zu beachten, in dem der Dienstleistungserbringer registriert ist, also in diesem Fall die österreichischen Regelungen.

Diese Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung an private Kunden tragen dazu bei, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und somit eine effizientere Abwicklung von Geschäftsprozessen zu ermöglichen.

Rechnung für Fahrausweise

Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss die Rechnung für einen Fahrausweis das Ausstellungsdatum und die Angabe des Steuersatzes ausweisen.

Häufige Fehler und deren Vermeidung

    1. Fehlende oder falsche Angaben: Achten Sie darauf, alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben auf der Rechnung zu vermerken. Dazu gehören unter anderem Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse, Ihre UID-Nummer, das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Ware oder Dienstleistung sowie der Brutto- und Nettobetrag. Prüfen Sie die Richtigkeit aller 10 Rechnungsmerkmale, bevor Sie die Rechnung versenden.
    2. Unklare oder fehlerhafte Leistungsbeschreibungen: Beschreiben Sie die erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren so genau wie möglich, um Missverständnisse und Rückfragen zu vermeiden. Verwenden Sie gegebenenfalls gängige Bezeichnungen und Einheiten, um die Nachvollziehbarkeit zu erleichtern.
    3. Fehler bei der Umsatzsteuerberechnung: Stellen Sie sicher, dass Sie den korrekten Umsatzsteuersatz für Ihre Waren oder Dienstleistungen verwenden und die Umsatzsteuer korrekt auf der Rechnung ausweisen. Beachten Sie, dass es unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Waren und Dienstleistungen geben kann.
    4. Falsche oder fehlende Zahlungsbedingungen: Geben Sie auf der Rechnung eindeutige Zahlungsbedingungen an, wie z. B. das Zahlungsziel, mögliche Skonti und die akzeptierten Zahlungsarten. Achten Sie darauf, dass diese Informationen leicht verständlich und gut sichtbar sind. Fehlende Angaben zu Zahlungsbedingungen führen nicht zu einer umsatzsteuerrechtlich falschen Rechnung, zivilrechtlich wird der Hinweis auf die Zahlungsbedingung jedoch von Nutzen sein
    5. Mangelhafte Formatierung und Strukturierung: Eine übersichtliche und gut strukturierte Rechnung erleichtert es Ihrem Kunden, die Rechnung zu verstehen und fristgerecht zu begleichen. Verwenden Sie klare Schriftarten, Abstände und Farben, um den Inhalt hervorzuheben und die Lesbarkeit zu verbessern. Stellen Sie sicher, dass die Rechnung sowohl in digitaler als auch in gedruckter Form gut lesbar ist.

 

Indem Sie diese Punkte beachten, können Sie die meisten Fehler bei der Rechnungsstellung vermeiden und Ihren Kunden eine korrekte und professionelle Rechnung ausstellen.


Fazit

Wir haben uns nun ausführlich mit den verschiedenen Rechnungsmerkmalen in Österreich auseinandergesetzt. Dabei haben wir gesehen, welche Informationen je nach Rechnungsbetrag aufgeführt werden müssen und welche Besonderheiten bei bestimmten Geschäftsvorfällen zu beachten sind. Zum besseren Verständnis haben wir Beispiele angeführt.

Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Rechnungen korrekt und rechtssicher sind, wodurch mögliche steuerliche Risiken vermieden werden können.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Rechnungslegung komplex sein kann und individuelle Geschäftssituationen unterschiedliche Anforderungen stellen können. Daher ist es ratsam, sich bei Fragen oder Unsicherheiten von einem Experten beraten zu lassen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema „Rechnungsmerkmale Österreich“ haben, Unterstützung bei der korrekten Rechnungsstellung benötigen oder allgemeine steuerliche Beratung suchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Bei einem unverbindlichen Erstgespräch finden wir heraus, wie wir Sie bestmöglich unterstützen können.