Arbeiten trotz Pension attraktiv?

Pensionsbeiträge für erwerbstätige Pensionsbezieher entfallen ab 2024 bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze

Ein am 24. November 2023 eingebrachter Initiativantrag der Regierungsparteien sieht vor, dass arbeitende Pensionisten in den Jahren 2024 und 2025 bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze keine Pensionsversicherungsbeiträge entrichten müssen.

Die diesbezüglichen Beiträge sollen vom Bund aus Budgetmitteln übernommen werden. Das Ziel der geplanten gesetzlichen Maßnahme ist, Pensionsbeziehern einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit neben der Pension zu bieten und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf gilt die Entlastung

  •  für Pensionisten, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65 Jahre, Frauen je nach Geburtsdatum 60, 60 ½ oder 61 Jahre), die neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • nur für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten,
  • nur für die laufenden Bezüge (also nicht für Sonderzahlungen),
  • bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.036,88), d.h. für den darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge wie bisher zu entrichten.

 

Die endgültige Gesetzwerdung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahreswechsel erfolgen. Detailänderungen im Gesetzesentwurf sind gegebenenfalls noch möglich.

Die Umsetzung scheint in der Praxis binnen Kürze kaum realisierbar, deshalb sieht der Gesetzesentwurf angesichts der erforderlichen programmtechnischen Anpassungen vor, dass für die Monate Jänner bis März 2024 eine rückwirkende Umsetzung (Rückverrechnung) erfolgen darf.

Detailinfo: Initiativantrag zur Entlastung von erwerbstätigen Pensionsbeziehern

https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3743/fname_1596824.pdf

Unabhängig davon kann neben der Alterspension unbegrenzt dazuverdient werden.

Ein etwaiger Zuverdienst verringert daher die Pensionshöhe nicht.

Es kann jedoch in folgenden Fällen zu einer Pensionserhöhung kommen:

Liegt die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat (Wert 2023) und wird dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, erhält die Pensionistin/der Pensionist seit 1. Jänner 2005 einen besonderen Höherversicherungsbetrag.

Dieser Betrag kommt erstmals zum Tragen ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt.

Ergänzender Hinweis: Die vorstehend näher erläuterte Maßnahme ist zu unterscheiden von der bisher bestehenden und unverändert weitergeltenden

  • Halbierung der Pensionsbeiträge (sowohl des Dienstnehmer- als auch des Dienstgeberanteils)

 

für erwerbstätige „Pensionsaufschieber“, also jenen Personen, die trotz erreichten Regelpensionsalters noch keine Pension beziehen („Alterspensionsbonus“ gemäß § 51 Abs. 7 ASVG).

Vorzeitige Alterspension – was ist zu beachten?

In jenen Fällen von langer Versicherungsdauer bei vorzeitiger Alterspension kommt es zum Pensionswegfall, nämlich dann wenn während des Pensionsbezuges

 

Fällt die vorzeitige Alterspension jedoch wg Erwerbstätigkeit weg, ist die Folge eine Erhöhung der Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters. Die Pensionshöhe wird zu diesem Zeitpunkt neu berechnet.

VORSICHT bei der Korridorpension

Beziehen Sie eine Korridorpension und gehen einer Erwerbstätigkeit über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat nach und es würde eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung dadurch begründet – führt dies zu einem WEGFALL der Korridorpension!