Entnahme von Betriebsgebäuden erleichtert

Bisher stellte die Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ein steuerliches Dilemma dar. Während die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwert erfolgte und somit steuerlich neutral blieb, galt für Gebäude eine komplett andere Regelung. Gebäude mussten bislang zu ihrem Teilwert entnommen werden, was zur Aufdeckung stiller Reserven führte. Der Gewinn musste versteuert werden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, Unternehmerin A besitzt eine KFZ-Werkstatt samt Grundstück in Purkersdorf. Der buchhalterische Wert des Grund und Bodens beträgt 400.000 Euro, während der tatsächliche Marktwert bei 900.000 Euro liegt. In diesem Fall konnte der Grund und Boden steuerneutral im Wert von 400.000 Euro entnommen werden, was keine Einkommensteuer auslöste. Im Gegensatz dazu hatte das Gebäude einen buchhalterischen Wert von 100.000 Euro, jedoch einen tatsächlichen Marktwert von 300.000 Euro. Hier musste das Gebäude mit seinem Marktwert von 300.000 Euro entnommen werden, was zu einem steuerlichen Gewinn von 200.000 Euro führte, der versteuert werden musste.

Bislang war es schwierig, die Steuerbelastung bei der Entnahme von Gebäuden zu vermeiden. Bei Betriebsaufgaben war eine eingeschränkte steuerliche Begünstigung möglich.

Doch durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 hat sich die Situation positiv verändert. Seit dem 1.7.2023 gilt nun: Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen, erfolgt dies steuerfrei, und der Buchwert des Gebäudes wird weiterhin fortgeführt.

Der Gesetzgeber traf diese Änderung aufgrund der Vermutung, dass es viele leerstehende Betriebsgebäude im Betriebsvermögen gibt. Unternehmen konnten sich die Entnahme aus dem Betrieb oft nicht leisten. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, diese Gebäude zu revitalisieren, ihnen neue Zwecke zuzuführen und weitere Bodenversiegelung zu vermeiden.