Spendenbegünstigung für gemeinnützige Vereine

Für gemeinnützige Vereine bringt das Jahr 2024 viele positive Neuerungen. Der Gesetzgeber hat die Spendenabsetzbarkeit reformiert und den Anwendungsbereich erweitert. Außerdem ist es für gemeinnützige Vereine einfacher und günstiger geworden, die Voraussetzungen für die Spendenabsetzbarkeit nachzuweisen.

Spendenbegünstigung

Bisher konnte nicht jeder gemeinnützige Verein von der Spendenbegünstigung profitieren. Obwohl einige Vereine einen gemeinnützigen Zweck verfolgten, waren Spenden an sie steuerlich nicht absetzbar. Nunmehr umfasst der Anwendungsbereich auch Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und den Verbraucherschutz. Kirchliche Zwecke bleiben von dieser Spendenbegünstigung weiterhin ausgeschlossen. Die Spendenbegünstigung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Spenden für den Zahler (Spender) als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd berücksichtigt werden können. Der Spender sollte stets überprüfen, ob die gemeinnützige Organisation auf der Liste der begünstigten Einrichtungen steht. Spenden an Organisationen, die nicht in der Liste aufgeführt sind oder deren Spendenbegünstigung zum Zeitpunkt der Spende bereits widerrufen wurde, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Welche Schritte sind für den Verein notwendig?

Der Verein hat nicht die Befugnis, eigenständig zu bestimmen, ob er als gemeinnützig eingestuft wird und somit abgabenrechtliche Begünstigungen, wie Steuerbefreiungen oder Spendenbegünstigungen, in Anspruch nehmen kann. Die Bewertung erfolgt durch das Finanzamt Österreich.

Der Verein muss die Voraussetzungen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen um abgabenrechtlich begünstigt sein. Das bedeutet, dass der Verein sowohl in ihrer Rechtsgrundlage (Statut) als auch in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen  oder mildtätigen Zweck verfolgen muss.

Einige wesentliche Kriterien sind:

  • Die Körperschaft darf nur den begünstigten Zweck verfolgen und keine eigennützigen Ziele anstreben.
  • Gewinne dürfen nicht angestrebt werden, und Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus dem Verein ziehen.
  • Verwaltungsausgaben und Vergütungen müssen dem Zweck der Körperschaft entsprechen und dürfen nicht überhöht sein.
  • Der begünstigte Zweck muss unmittelbar verfolgt werden, entweder direkt oder über Vertragspartner (§§ 40 ff BAO).
  • Diese Anforderungen sind auch für eine Befreiung von Körperschafts- oder Umsatzsteuer relevant.

 

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen gemäß § 4a EStG 1988 zu erfüllen, die unter anderem folgende Punkte umfassen:

  • Kontinuierliche Erfüllung der begünstigten Zwecke über mindestens ein Jahr.
  • Beschränkung auf entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe. Nebentätigkeiten dürfen nur in untergeordnetem Ausmaß anfallen.
  • Erfüllung von Datenübermittlungsverpflichtungen.
  • Begrenzung der Verwaltungskosten auf höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
  • Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden

 

Zudem dürfen keine Verbandsgeldbußen oder rechtskräftige Verurteilungen im Zusammenhang mit Straftaten vorliegen.

Wie läuft das Verfahren zur Erlangung der Begünstigung ab?

Die Prüfung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung erfüllt, obliegt dem Finanzamt Österreich.

Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung muss beim Finanzamt Österreich beantragt werden. Hierfür steht ein spezielles elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung. Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Er kann nur durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 2017 elektronisch im Wege von FinanzOnline übermittelt werden.

Für die erstmalige Beantragung gelten die folgenden Regelungen:

  • Sollte ein Verein noch keine Steuernummer besitzen, wird ihm eine solche zugeteilt.
  • Das Formular muss durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer übermittelt werden,
  • Dem Antrag ist die aktuelle Statut des Vereins beizufügen.
  • Bei Körperschaften, die zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer verpflichtet sind, muss bei der Antragstellung zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen und die Einhaltung der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

 

Erfüllt die Körperschaft die erforderlichen Voraussetzungen, stellt das Finanzamt Österreich dies mittels eines Bescheids fest. Ab dem Datum dieses Bescheids wird der Verein in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen, welche auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht wird.