Achtung Falle: Energiekostenpauschale

Gerade für kleine Unternehmen spielt derzeit jeder Euro eine große Rolle. Umso ärgerlicher ist es, dass derzeit reihenweise Anträge auf die Energiekostenpauschale abgelehnt werden.

Kleinunternehmen, die im Laufe des Jahres keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) oder Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen bzw. über keinen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 verfügen, erhalten keine Unterstützung von der Förderstelle.

Hintergrund: Kleinunternehmer sind gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, weshalb sie auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen müssen.

Für Umsätze bis EUR 35.000 gilt: Die Förderstelle greift auf die Daten der UVA und der Zusammenfassenden Meldung zurück. Wenn diese Daten nicht vorhanden sind, wird als Rückfallebene der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 herangezogen. Wenn beides nicht vorhanden ist, wird der Antrag abgelehnt.

Genauer gesagt bezieht sich die Förderstelle auf die Kennziffern 9040 bis 9050 der Einkommensteuererklärung E1a oder E6a.

Was können Unternehmer mit Umsätzen bis EUR 35.000 gegen die Ablehnung des Antrags tun?

Sie haben die Möglichkeit, die Steuererklärung für das Jahr 2022 noch rasch beim Finanzamt einzureichen. Sobald der Bescheid für 2022 vorliegt, können Sie den Antrag erneut stellen. Bitte beachten Sie die Antragsfrist: 30.11.2023.

Noch skurriler wird es in jenen Fällen, wo der Bruttoumsatz von EUR 35.000 überschritten wird, steuerlich aber immer noch die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Liegt der Umsatz über EUR 35.000 und gibt es keine UVAs oder ZMs, weil die Kleinunternehmerregelung weiterhin gilt, ist der Kleinunternehmer nicht förderfähig.

Der Ersteller der Richtlinien hat offensichtlich übersehen, dass die Begriffe „Brutto“ und „Netto“ einen Unterschied ausmachen. Eine Änderung der Richtlinie und eine Korrektur des Fehlers sind nicht vorgesehen.