Flexible Kapitalgesellschaft ab 2024

In Österreich wird mit dem FlexKapGG eine neue Gesellschaftsform eingeführt. Diese neue Form, genannt Flexible Kapitalgesellschaft, ähnelt einer GmbH.

Die Flexible Kapitalgesellschaft kann ab 1. Jänner 2024 gegründet werden.

Der Firmenname kann mit dem Zusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“, „Flexible Company“ oder „FlexCo“ geführt werden.

Die Stammeinlage der flexiblen Kapitalgesellschaft beträgt 10.000 Euro. Das Mindeststammkapital beträgt 1 Euro. Es sind dadurch Mini-Beteiligungen möglich.

Die Stimmrechte sind bei der FlexKapG nicht an den Geschäftsanteil gebunden und können uneinheitlich ausgeübt werden. Der Grund für eine solche uneinheitliche Stimmabgabe kann vor allem darin liegen, dass die betreffende Gesellschafterin ihren Geschäftsanteil zumindest teilweise – insbesondere als Treuhänderin – für eine oder mehrere andere wirtschaftliche Eigentümerin hält.

Auch bei der FlexKapG soll eine schriftliche Beschlussfassung grundsätzlich nur zulässig sein, wenn alle Gesellschafterinnen im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Anders als bei der GmbH, bei der das Erfordernis der Mitwirkung aller Gesellschafterinnen nicht abdingbar ist, kann von diesem Erfordernis allerdings durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgegangen werden. So können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen gefasst werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag eine solche Bestimmung enthält, reicht es für eine gültige Beschlussfassung aus, dass sich alle stimmberechtigten Gesellschafterinnen an der betreffenden Abstimmung beteiligen konnten; es besteht also an sich kein gesetzliches Mindestteilnahmequorum.

Neben den klassischen Geschäftsanteilen wird eine neue Kategorie eingeführt. Die sogenannten Unternehmenswert-Anteile können im Ausmaß von bis zu 25 Prozent des Stammkapitals ausgegeben werden. Unternehmenswert-Anteile werden nicht öffentlich einsehbar im Firmenbuch eingetragen. Die Unternehmenswert-Anteile können formlos übertragen werden und sind stimmrechtlos. Die Gesellschafter sind Bilanzgewinn und am Liquidationserlös beteiligt.  Damit sie über die Vorgänge in der Gesellschaft umfassend informiert sind, haben sie ein Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen und zur Verständigung von der Durchführung schriftlicher Abstimmungen. Mit dem Recht zur Teilnahme an den Generalversammlungen ist auch ein umfassendes Auskunfts- und Fragerecht der Unternehmenswert-Beteiligten verbunden.

Auch der Erwerb eigener Anteile durch die FlexKapG ist zulässig. Beispielsweise können Unternehmenswert-Anteile von der Gesellschaft aufgegriffen werden.

Die FlexKapG verfügt vor allem im Bereich der Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital) über Gestaltungsmöglichkeiten, die sonst Aktiengesellschaften vorbehalten sind.