Der Investitionsfreibetrag für Heizungssysteme

Über den Investitionsfreibetrag wurde bereits viel geschrieben. Es handelt sich um eine steuerliche Investitionsbegünstigung in Form eines Freibetrages. Der Freibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter. Wenn die Investition dem Bereich Ökologisierung zugeordnet werden kann, erhöht sich der Freibetrag auf 15 Prozent.

Nicht jede Investition ist durch den Freibetrag abgedeckt. Das Einkommensteuergesetz schließt zum Beispiel Investitionen in ein Gebäude von der Begünstigung aus. Das gilt auch grundsätzlich für unselbstständige Gebäudebestandteile. Darunter fallen etwa kosten für eine Umstellung auf Fernwärme.

Dem Gesetzgeber wurde bewusst, dass durch diesen Ausschluss ökologische Anreize nicht gesetzt werden. Daher wurde der § 11 Abs 3 Z 2 EStG neu formuliert. Es wurde beschlossen, dass Investitionen in klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung im Zusammenhang mit Gebäuden begünstigt sind.

Hier finden Sie eine Aufzählung der begünstigten betrieblich genutzten Investitionen:

  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärmetauscher
  • Kältetauscher
  • Fernwärmeübergabestationen
  • Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre geplante Investition unter den Anwendungsbereich fällt, können Sie sich auf das Programm des „Raus aus Öl und Gas“-Bonus beziehen. Das Parlament verwies explizit auf diese Förderung bei der Gesetzeswerdung.

Der Investitionsfreibetrag gilt nur für Betriebe. Für Vermieter (außerbetrieblich) ist diese steuerliche Begünstigung leider nicht anwendbar.

Tipp: Privatpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen das Öko-Sonderausgabenpauschale nutzen, um die Umstellung des Heizungssystems steuerlich abzusetzen.