Streik: WAS NUN?

STREIK

 

Was bedeutet das im Detail für Arbeitergeber und Arbeitnehmer?

 

Zunächst sind die Begriffe zu unterscheiden:

 

Betriebsversammlung oder Protestversammlung

Sinn und Zweck einer Betriebsversammlung ist die Wahrnehmung der im Gesetz (ArbVG) genannten Angelegenheiten wie zB die Beschlussfassung von Betriebsrats-Umlagen.

Davon zu unterscheiden ist eine Versammlung von Arbeitnehmern, die einen anderen Zweck verfolgen, wie zB gegen Reformvorhaben der Regierung zu protestieren. Somit ist dieser Vorgang als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung ohne Rechtsgrundlange anzusehen. Daher besteht für derartige Kurzstreiks kein Entgeltanspruch. Der Arbeitgeber hat daher das Recht, das Monatsentgelt für diesen Zeitraum entsprechend zu kürzen.

 

Streik

In der österreichischen Rechtsordnung werden Sie keine gesetzliche Definition dieses Begriffs finden. Grundsätzlich wird ein Streik als eine gemeinsame Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer angesehen, wobei ein gemeinsames Ziel angestrebt wird. Streiks werden in der österreichischen Rechtsordnung nur geduldet.

Lt. Charta der Grundrechte der EU wird ein Grundrecht auf Streik gewährt – Folge daraus:

Streik kein Entlassungsgrund

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte  leitet das Recht aus Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab.  Solange Streiks ohne Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung geführt werden, sind diese jedenfalls straffrei.

Betriebsrat und Streik

Wichtig ist auch zu beachten, dass die Organisation eines Streiks durch den Betriebsrat gesetzeswidrig ist, da dieser als Ziel der Betriebsverfassung die Herbeiführung eines Interessensausgleiches zum Wohl von Arbeitnehmern und Arbeitgeber verfolgen soll. § 39 ArbVG verbietet es dem Betriebsrat einen Streik gegen den Arbeitgeber selbst zu organisieren oder diesen zu unterstützen.

Auch politische Streiks können sittenwidrig sein.

Gewerkschaften können durchaus Streiks organisieren. Es bedarf jedoch keiner gewerkschaftlichen Organisation für einen Streik.

 

Entgelt während Streik

Für die Dauer eines Streiks fehlt die gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmer haben daher keinen Anspruch auf Entgelt und sind streng genommen von der Sozialversicherung abzumelden. Hierfür gibt es einen eigenen Abmeldegrund. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im übrigen kann man als Arbeitnehmer nicht zum Streik gezwungen werden.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls dann gelangen, wenn Arbeitnehmer durch Streikposten am Betreten des Betriebes gehindert oder zum Verlassen der Arbeitsstelle gezwungen werden. Falls derartige Verhinderungen im Rahmen eines Generalstreiks bzw. eines umfassenden Streiks eintreten, sind diese Ereignisse der neutralen Sphäre zuzuordnen und daher besteht ebenfalls keine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.

Somit ausschlaggebend wird für gerichtliche Entscheidungen die Zuordnung der Ereignisse bzw. Vorkommnisse zur  jeweiligen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Sphäre sein sowie die ausdrückliche Erklärung der Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat jedoch noch die Möglichkeit die Annahme der Dienste des Arbeitnehmers abzulehnen, um Ansprüche gemäß § 1155 ABGB zu vermeiden.

Im Fall von politischen Streiks haften die Organisatoren der Streiks (bzw. der Streikposten) für den entgangenen Verdienst des arbeitsbereiten Arbeitnehmers im Rahmen des Schadenersatzrechts.