degressive Abschreibung

Unternehmer mit betrieblichen Einkunftsarten können ab der Veranlagung 2020 eine degressive Abschreibung geltend machen. Bei der degressiven Abschreibung sind die jährlichen Beträge die abgeschrieben werden nicht gleichbleibend hoch, sondern sie sinken in jährlichen Abständen.

Ein Anlagegut mit Anschaffungskosten von EUR 100.000 würde man mit 30 % degressive Abschreibung und 10 Jahren Nutzungsdauer wie folgt abschreiben:

  2 3 4 5 6 7 8 9 10
30.000 21.000 14.700 10.290 7.203 5.042 3.529 2.471 1.729 1.211

Voraussetzung für die degressive Abschreibung:

  • Die Herstellung oder Inbetriebnahme muss nach dem 30.06.2020 stattgefunden haben. Die Art der Gewinnermittlung ist unwesentlich.
  • Das Anlagevermögen muss abnutzbar sein.
  • Bei unkörperlichen Wirtschaftsgütern gelten enge Anwendungsvoraussetzungen. Das unkörperliche Wirtschaftsgut muss unter die Begriffe Digitalisierung (zB Software), Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science fallen
  • Auch Mieterinvestitionen sind einer degressiven Abschreibung zugänglich.

Nicht förderbar:

  • Für Gebäude, Firmenwert und PKWs (auch Fiskal-LKWs) und Kombis (außer Elektrofahrzeuge) kommt die degressive Abschreibung nicht zur Anwendung.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter; auch Vorführgeräte sind gebraucht (außer sie dienen nur der optischen Ansicht). Ein reines Ausstellungsstück ist nicht als gebraucht zu werten.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, die fossilen Energieträger direkt nutzen, sind von der Anwendung der degressiven Abschreibung ausgeschlossen. Nicht förderbar sind daher Tank- oder Zapfanlagen, Luftfahrzeuge etc.

Hinweis: Entscheidet man sich steuerlich für eine degressive Abschreibung, wird man aufgrund der Maßgeblichkeit auch unternehmensrechtlich degressiv abschreiben müssen. Das Bilanzbild im Firmenbuch verschlechtert sich daher.

Man könnte theoretisch bereits im ersten Jahr bis zu 30 % der Anschaffungskosten absetzen. Aufgrund der Halbjahresregel ist das 2020 gar nicht möglich. 2020 können nur 15 % sofort abgeschrieben werden. In den Folgejahren wird vom Restbuchwert wieder 30 % abgeschrieben und die Abschreibung läuft theoretisch unendlich weiter. Man wird aber im letzten Jahr der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die AfA auslaufen lassen. 

Die degressive Abschreibung macht nur bei langer Nutzungsdauer Sinn.

Tipp: Eine degressive Abschreibung ist bei Verlusten nicht sinnvoll. Steuerlich handelt es sich um ein Wahlrecht und man kann sich daher pro Wirtschaftsgut dazu entscheiden. Man kann auch einen Wechsel zur linearen Abschreibung vornehmen. Nach einem erfolgten Wechsel ist ein Rückwechsel nicht mehr möglich.