Infos zum Kurzarbeits-BONUS in Phase 3

gültig ausschließlich für den Monat MÄRZ 2021

Anwendbar für Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund behördlicher Verordnungen geschlossen sind.

Folgende ÖNACE 2008-Klassifikation betrifft dies:

  • 49.39-9 sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
  • 50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
  • 55 Beherbergung
  • 56 Gaststätten
  • 59.14 Kinos
  • 79.90-1 Reise- und Fremdenführer
  • 82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • 85.52 Kulturunterricht
  • 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
  • 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
  • 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
  • 96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.(Solarien, Saunas, Bäder)

Diese Betriebe können den Kurzarbeitsbonus für jene Mitarbeiter in Anspruch nehmen, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im Monat März deutlich reduziert ist (MINDESTENS 50 %). Bei Dienstnehmern mit wenigen Ausfallstunden wäre es für den Dienstgeber ein Verlustgeschäft den Bonus auszuzahlen.

Die Inanspruchnahme ist KEIN MUSS. Es obliegt dem Arbeitgeber sich dafür oder dagegen zu entscheiden.

Ziel dieser Maßnahme soll sein:

  1. Den Arbeitgebern hinsichtlich der trotz Kurzarbeit vollen Urlaubsansprüchen Unterstützung zu bieten
  2. Den Dienstnehmern den durch Lockdown entstehenden Trinkgeldausfall auszugleichen

Lieferservice und Take-away – Betriebe sind anspruchsberechtigt jedoch muss der Arbeitszeitausfall des jeweiligen Mitarbeiters mindestens 50 % betragen.

ZAHLEN und FAKTEN

Das politische Ziel sieht vor, dass

  • die zuvor konkretisierten Branchen, die seit November 2020 durchgehend geschlossen sind, einmalig € 825,00 netto erhalten sollen
  • Dienstnehmer dieser Betriebe, welche diese Möglichkeit ergreifen, einmalig € 175,00 netto vom Arbeitgeber erhalten.

Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit.

  1. In der Lohnverrechnung für den Kurzarbeitsmonat März wird das laut KUA-Tabelle gebührende Mindestbruttoentgelt erhöht und zwar
  • um € 300,00 (bei Bruttoentgelt während Kurzarbeit unter € 1.700,00)
  • um € 350,00 (bei Bruttoentgelt während Kurzarbeit ab € 1.700,00)
  • Bei der AMS-Abrechnung für März wird die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) außertourlich um € 950,00 erhöht.

Man muss jedoch beachten, dass je nach Ausmaß des Arbeitszeitausfalles sich betragsmäßige Abweichungen ergeben werden!!!!

Es ist kein gesondert einzubringender Antrag für diesen Bonus erforderlich.

ACHTUNG: FRIST zur Geltendmachung beim AMS grundsätzlich 28.April 2021

Der Kurzarbeitsbonus wird im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Kalendermonat März 2021 geltend gemacht. Prinzipiell gilt hier der 28. April 2021 als letzter Einreichtermin.